Antrag der SPD-Fraktion: „Erfahrungsbericht Situation Tiefgaragenstellplätze Bauprojekt Zeppelinstraße vor
dem Hintergrund des öffentlich geförderten Wohnungsbaus“
Die SPD-Mitglieder im Stadtentwicklungsausschuss Gisela Snieders, Frank Günther, Alide Broenink und Harry Brooksnieder nahmen an der Aussprache zum o.g. SPD-Antrag teil.
Mit Schreiben vom 27.05.2020 teilte der Investor mit, dass – bezogen auf das Bauvorhaben Zeppelinstraße 27, 27a,
27b, 27c zurzeit 42 der 48 Wohnungen vermietet sind. Aus den geschlossenen Mietverträgen ergäben sich aktuell 10
Stellplatznutzer. Der Investor regt eine Modifizierung der Stellplatzsatzung an.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu dem Abgleich des Investors zwischen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und den praktischen Erfahrungswerten
zu den Stellplatznutzungen in der Wohnanlage Zeppelinstraße 27, 27a, 27b, 27c vom 27.05.2020 ist auf folgendes
hinzuweisen:
Das Gebäude Zeppelinstraße 27, 27a, 27b, 27c wurde als Mehrfamilienhaus ohne Bezug zum öffentlich geförderten
Wohnungsbau beantragt und genehmigt. D. h., nach der Baugenehmigung könnten die Wohnungen in dem Gebäude
frei vermietet oder sogar verkauft werden. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Gruppe von Bewohner*innen des
Gebäudes, z. B. gemäß den Bestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, ist durch die Baugenehmigung
nicht gegeben. Dementsprechend wurde der Nachweis für die erforderlichen Einstellplätze geführt, und zwar auf der
Grundlage von § 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 250 I „Wohnen am Klukkerthafen“.
Es mag durchaus sein, dass der Bedarf an Einstellplätzen bei Bewohner*innen im öffentlich geförderten Wohnungsbau niedriger als im sonstigen Wohnungsbau ist. Falls dementsprechend die Anzahl der erforderlichen Einstellplätze bei einer Baugenehmigung reduziert werden soll, müsste (und könnte) im Rahmen der Baugenehmigung, etwa als Nebenbestimmung festgelegt werden, dass das Gebäude dauerhaft, auch nach Auslaufen der Belegungsbindung durch den öffentlich geförderten Wohnungsbau, nur durch die Gruppe von Bewohner*innen gemäß den Bestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbau genutzt werden darf. Andernfalls müsste nach Auslaufen der Belegungsbindung eine Anpassung der erforderlichen Einstellplätze gemäß dem dann bestehenden Bedarf erfolgen.
Generell kann festgestellt werden, sobald ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zu erstellen ist und der investor nur mitpreigebunenen Wohnraum erstellen möchte, ist über die Zahl der Einstellplätze individuell zu verhandeln, Gleiches würde gelten, sobal andere Mobilitätsmodelle ( Car-sharimg, Mitfahrzentrale etc. ) mit angeboten werden sollten.
Foto: (c) GN Lüken